Aktuell erreichen die stadtwerker zahlreiche Rückmeldungen von
verunsicherten Kundinnen und Kunden aus Bocholt, die bereits mehrmals Anschreiben eines
freien Anbieters zum Thema Zählerwechsel erhalten haben. Die stadtwerker stellen hierzu klar:
Diese Schreiben stammen nicht von der stadtwerker GmbH und wurden auch nicht in deren
Auftrag versendet. Obwohl in diesen Schreiben ein gewisser Termindruck suggeriert wird,
besteht kein Handlungsbedarf. Kundinnen und Kunden müssen das Angebot nicht annehmen
und auch keinen Termin mit dem Anbieter vereinbaren.
Gleichzeitig informieren auch die stadtwerker selbst im Rahmen des gesetzlichen Smart-Meter-
Rollouts betroffene Kundinnen und Kunden schriftlich über den bevorstehenden Einbau.
Anschreiben der stadtwerker sind eindeutig am stadtwerker-Logo und -Absender zu erkennen.
Kundinnen und Kunden sollten daher genau prüfen, von wem ein Schreiben stammt.
Für Bocholt ist die stadtwerker GmbH der gesetzlich zuständige (grundzuständige)
Messstellenbetreiber. Der gesetzliche Smart-Meter-Rollout wird Schritt für Schritt umgesetzt.
Eine Pflichtinstallation kann unter anderem Haushalte mit einem jährlichen Stromverbrauch von
mehr als 6.000 kWh, Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 7 kW
sowie Nutzerinnen und Nutzer von Wärmepumpen oder Wallboxen ab 4,2 kW
Anschlussleistung betreffen. Der verpflichtende Zählereinbau durch die stadtwerker GmbH ist
im Smart-Meter-Rollout kostenlos.
Wer freiwillig oder unwissentlich einen anderen Messstellenbetreiber beauftragt, beendet damit
die Zuständigkeit der stadtwerker GmbH als Messstellenbetreiber. Der neue Dienstleister ist
anschließend für die entsprechenden Services, Vertragsbedingungen, Vertragslaufzeiten und
die Abrechnung zuständig. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Preisobergrenzen für
den Messstellenbetrieb bei einem freiwillig beauftragten wettbewerblichen Messstellenbetreiber
nicht gelten. Je nach Vertrag können dadurch andere beziehungsweise höhere laufende Kosten
und Mindestlaufzeiten entstehen.
Auch Hinweise auf mögliche reduzierte Netzentgelte sollten sorgfältig eingeordnet werden. Eine
Vergünstigung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz ist an bestimmte Voraussetzungen
geknüpft, unter anderem an den Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Die
Ersparnis ist somit nicht allein an den Einbau eines Smart Meters oder den Wechsel des
Messstellenbetreibers gekoppelt.
Wer bereits einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter abgeschlossen hat, den
Anbieterwechsel aber nicht wünscht, sollte prüfen, ob ein Widerruf des Vertrags noch möglich
ist. Bei Schreiben, Anrufen oder unangekündigten Haustürbesuchen empfehlen die stadtwerker
generell, genau zu prüfen, wer der Absender beziehungsweise Ansprechpartner ist. Sensible
Daten wie Zählernummern, Vertrags- oder Kundendaten sollten nicht vorschnell an unbekannte
Anbieter weitergegeben werden. Beschäftigte der stadtwerker können sich hierzu jederzeit mit
einem gültigen Dienstausweis ausweisen.
Wer sich durch ein Anschreiben verunsichert fühlt oder Fragen zum Smart-Meter-Rollout oder
Messstellenbetrieb hat, kann sich gerne an das Kundenzentrum der stadtwerker wenden.
Foto, stadtwerker GmbH: Viele Bocholter sind durch irreführende Aufforderungen zum
Zählerwechsel verunsichert.