Der Laptop, der im Home-Office herunterfällt, der Arbeitnehmer, der im Dienstwagen einen Unfall verschuldet, oder der vergessene Tupfer bei der Operation – rund um den Bereich „Arbeitnehmerhaftung“ gibt es viele Fragen. „Bei der Arbeitnehmerhaftung geht es um die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei betrieblichen Tätigkeiten. Angesprochen sind die Fragen, ob der Arbeitnehmer überhaupt für Schäden verantwortlich gemacht werden kann und – falls ja – in welchem Umfang er für diese haften muss“, so Heike Zeitel, Syndikusrechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht beim Unternehmerverband. Zehn Fragen rund um das Thema Arbeitnehmerhaftung beantwortet sie in der aktuellen Ausgabe der Verbandszeitung [unternehmen!] sowie auf der Homepage des Unternehmerverbandes: www.unternehmerverband.org unter dem Menüpunkt „Leistungen / Arbeitsrecht“. Insgesamt zehn Juristen sind beim Unternehmerverband auf die Themen im Arbeits- und Sozialrecht spezialisiert: Sie beraten die Mitgliedsunternehmen und vertreten sie auch vor den Arbeitsgerichten.
Ãœber den Unternehmerverband
Die Unternehmerverbandsgruppe ist einer der größten Arbeitgeberverbände in Nordrhein-Westfalen. Den sieben Einzelverbänden gehören bundesweit über 700 Mitgliedsunternehmen mit rund 100.000 Beschäftigten an. Die Gruppe vertritt die Interessen der Arbeitgeber und bietet umfassende Expertise im Arbeits- und Sozialrecht, der Gestaltung von Arbeitsbedingungen mit und ohne Tarifbindung sowie der Arbeitswirtschaft. Die Verbände sind Stimme der Unternehmer in der Rhein-Ruhr-Region und ihren Branchen, sie setzen sich für den Wirtschaftsstandort ein und bieten ein starkes Netzwerk. Der Sitz des Unternehmerverbandes ist das HAUS DER UNTERNEHMER in Duisburg. Das Kern-Verbandsgebiet reicht vom westlichen Ruhrgebiet rechtsrheinisch über den Niederrhein bis hin zur niederländischen Grenze. Drei der Einzelverbände sind bundesweit aktiv.
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Bild: Bei der Arbeitnehmerhaftung geht es um die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei betrieblichen Tätigkeiten. Ob dazu auch der kaputte Firmen-Laptop gehört, prüfen die Gerichte (Foto: istock )
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