- Die Geschwindigkeit des Motorrollers war erhöht worden (zulässig sind max. 50 km/h)

- Der 18-jährige Fahrer aus Bocholt konnte die erforderliche
Fahrerlaubnis nicht vorweisen 

- Das an dem Roller angebrachte Kennzeichen war für ein anderes
Fahrzeug ausgegeben worden 

- Der Roller war mithin weder für den Straßenverkehr zugelassen
noch versichert 

Der Polizeibeamte untersagte die Weiterfahrt und leitete ein Strafverfahren ein.